Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2026

Redaktion
IKK classic

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ vorgelegt. Daraus ergeben sich die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2026 in der Sozialversicherung – allerdings noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates.

Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und steigen im Vergleich zum Vorjahr erneut an. Der Verbraucherpreisindex für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozent gestiegen. Der Wert der Verbraucherpreise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe erhöhte sich um 1,2 Prozent.

Was sind Sachbezugswerte?

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fragen sich: Was sind Sachbezugswerte? Sachbezugswerte sind geldwerte Vorteile, die Angestellten zusätzlich zu ihrem Gehalt erhalten, beispielsweise in Form von Unterkunft oder Verpflegung. Diese Werte spielen eine wichtige Rolle bei der Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Einkommens und werden jährlich angepasst. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt die Höhe dieser Werte und deren Anwendung.

Verpflegung – neue Sachbezugswerte 2026

Ab dem 1. Januar 2026 soll der monatliche Wert für freie Verpflegung auf 345,00 Euro steigen (2025: 333,00 Euro). Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten müssen folgende Werte gelten:

  • Frühstück: 71,00 Euro pro Monat (2025: 69,00 Euro)
  • Mittag- oder Abendessen: 137,00 Euro pro Monat (2025: 132,00 Euro)

Unterkunft und Miete

Der Monatswert für freie Unterkunft wird voraussichtlich bei 285,00 Euro liegen (2025: 282,00 Euro). Dies entspricht einem Tageswert von 9,50 Euro (2025: 9,40 Euro).

Besonderheiten: Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte (prozentuale Anteile vom vorstehend genannten Wert). Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Alternativ kann der Wert der Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis angesetzt werden, sofern der festgesetzte Pauschalbetrag im Einzelfall unangemessen wäre. Falls die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichem Aufwand verbunden ist, kann ersatzweise eine Bewertung nach Quadratmetern erfolgen:

  • 5,01 Euro je Quadratmeter bei normaler Ausstattung (2025: 4,95 Euro)
  • 4,10 Euro je Quadratmeter bei einfacher Ausstattung, ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche (2025: 4,05 Euro)

Weitere Informationen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung

Der Referentenentwurf der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ ist auf der Internetseite des BMAS veröffentlicht.

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IKK classic

Veröffentlicht am 08.10.2025

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