Kryptowährung als Teil des Arbeitsentgelts?

Redaktion
IKK classic

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitsentgelt auch in Kryptowährungen ausgezahlt werden kann, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt – allerdings unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze (BAG, Urteil vom 16. April 2025, 10 AZR 80/24).

Der Fall im Überblick

Eine Beschäftigte hatte mit ihrem Arbeitgeber – einem Kryptowährungs-Unternehmen – neben dem Euro-Grundgehalt Provisionszahlungen in der Kryptowährung Ether (ETH) vereinbart. Als die Provisionen fällig wurden, verweigerte der Arbeitgeber die Auszahlung und berief sich auf § 107 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung), der eine Entgeltauszahlung in Euro vorschreibt.

Die Klägerin war von Juni 2019 bis Dezember 2021 beschäftigt, zunächst in Teilzeit (960 Euro/Monat), ab April 2020 in Vollzeit (2.400 Euro/Monat). Zusätzlich bestand bis März 2020 ein Provisionsanspruch, der in Euro zu ermitteln und zum Fälligkeitszeitpunkt zum aktuellen Wechselkurs in ETH umzurechnen war. Trotz mehrfacher Aufforderung und Mitteilung eines Wallets erfolgte keine Übertragung der ETH. Im Dezember 2021 zahlte der Arbeitgeber schließlich 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus, was die Klägerin bei der Höhe ihrer Klageforderung berücksichtigte.

Kryptowährung als Sachbezug

Die Erfurter Richter bewerteten die Provision in einer Kryptowährung als zulässigen Sachbezug. Der § 107 Abs. 2 GewO lasse die Umwandlung geldwerter Leistungen in einen Sachbezug ausdrücklich zu, wenn diese im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Von Bedeutung sei auch, dass der Arbeitnehmerin der Umgang mit Kryptowährungen vertraut war und die Vereinbarung somit in ihrem objektiven Interesse lag.

Wichtig: Der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts muss weiterhin in Euro ausgezahlt werden. Sachbezüge dürfen nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO nur bis zur Höhe des pfändbaren Einkommensteils vereinbart werden. Verstöße führen zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung.

Das BAG hat den Fall zur Neuverhandlung zurückverwiesen, da das Berufungsgericht die Pfändungsfreigrenzen fehlerhaft ermittelt hatte.

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IKK classic

Veröffentlicht am 03.07.2025

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