Kurzfristige Beschäftigung – die häufigste Variante für Ferienjobs
Die meisten Ferienjobs sind kurzfristige Beschäftigungen und damit sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird, was bei einem Ferienjob für Schüler grundsätzlich nicht der Fall ist. Ausnahmen gelten jedoch bei Schulentlassenen, wenn z. B. eine Berufsausbildung, ein Bundesfreiwilligendienst oder freiwilliger Wehrdienst folgt.
Wichtig: Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel 110) in demselben Kalenderjahr werden zusammengerechnet. Arbeitgeber müssen daher bei der Einstellung jeden Ferienjobber nach bereits ausgeübten Beschäftigungen fragen und sich diese schriftlich bestätigen lassen.