Wie werden arbeitsbedingte Erkrankungen festgestellt?
Damit eine arbeitsbedingte Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, muss zunächst festgelegt sein, welche Erkrankungen überhaupt infrage kommen. In Deutschland entscheidet die Bundesregierung darüber, welche Krankheiten in die sogenannte Berufskrankheiten-Liste aufgenommen werden. Diese ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt.
Voraussetzung für die Aufnahme in diese Liste ist der wissenschaftliche Nachweis, dass bestimmte Einwirkungen krank machen können. Dazu zählen unter anderem Lärm, Staub, Strahlung, Dämpfe oder mechanische Belastungen. Außerdem muss nachgewiesen sein, dass Beschäftigte diesen Einflüssen deutlich stärker ausgesetzt sind als die allgemeine Bevölkerung.
Derzeit gibt es 85 anerkannte Berufskrankheiten. Besteht Versicherungsschutz, haben Betroffene Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob ein Anspruch vorliegt, prüfen die Unfallversicherungsträger umfassend anhand des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und beruflicher Tätigkeit – oft über das gesamte Erwerbsleben hinweg.
Die Anerkennung einer Berufskrankheit ist rechtlich anspruchsvoll. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen bewusst eng gefasst, sodass hohe Anforderungen erfüllt werden müssen.
Im Durchschnitt dauert ein Verfahren von der Anzeige bis zur Entscheidung rund zwei Jahre.
Diese Hürden zeigen sich auch in den Zahlen der „Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung“.
Von mehr als 90.923 Verdachtsfällen wurden im Jahr 2025 nur 24.265 anerkannt. In etwa 5.434 Fällen wurde eine Rente bewilligt – die Dunkelziffer nicht gemeldeter Fälle bleibt dabei unberücksichtigt. Genau hier setzt die IKK classic an.