Kinder, die in der ELStAM-Datenbank nicht hinterlegt sind, sind vom DaBPV ausgeschlossen. Dennoch können sie sozialversicherungsrechtliche Bedeutung für die Beitragsabschläge und den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung haben. Außerdem führen die bereitgestellten Daten nicht zu einer endgültigen sozialversicherungsrechtlichen Entscheidung – beispielsweise bei der Frage, ob bei einer Adoption die Altersgrenze der Familienversicherung eingehalten wurde.
Folgende Kinder werden im Datenaustauschverfahren nicht berücksichtigt:
- Leibliche Kinder mit auswärtigem Wohnsitz: Lebt das leibliche Kind beim anderen Elternteil in einem anderen Meldebezirk und wurde beim Finanzamt nicht erfasst, erfolgt keine Übermittlung über das neue Verfahren.
- Steuerrechtlich nicht erfasste Kinder: Hierzu zählen beispielsweise Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
- Stiefkinder: Da für Stiefkinder keine steuerlich auswertbare Eltern-Kind-Beziehung angelegt wird, bleiben sie im Datenaustausch generell unberücksichtigt.
- Nicht erfasste Adoptivkinder: Sie werden nur dann übermittelt, wenn die Adoption sowohl melde- als auch steuerrechtlich registriert wurde.
- Altfälle vor 1993: Kinder, die vor 1993 geboren wurden, werden grundsätzlich nicht im Datenaustausch berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das vor 1993 geborene Kind nach Beginn des ELStAM-Verfahrens 2011 steuerlich relevant war.