Datenaustausch in der Pflegeversicherung: Nicht alle Kinder enthalten

Redaktion
IKK classic

Seit dem 1. Juli 2025 ist das neue Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) verpflichtend. Arbeitgeber und Zahlstellen erhalten nun für alle lohnsteuerlich erfassten Kinder elektronische Rückmeldungen. Für diejenigen, die lohnsteuerlich nicht erfasst sind, gilt wieder ein analoges Nachweisverfahren.

Kinder, die in der ELStAM-Datenbank nicht hinterlegt sind, sind vom DaBPV ausgeschlossen. Dennoch können sie sozialversicherungsrechtliche Bedeutung für die Beitragsabschläge und den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung haben. Außerdem führen die bereitgestellten Daten nicht zu einer endgültigen sozialversicherungsrechtlichen Entscheidung – beispielsweise bei der Frage, ob bei einer Adoption die Altersgrenze der Familienversicherung eingehalten wurde.

Folgende Kinder werden im Datenaustauschverfahren nicht berücksichtigt:

  • Leibliche Kinder mit auswärtigem Wohnsitz: Lebt das leibliche Kind beim anderen Elternteil in einem anderen Meldebezirk und wurde beim Finanzamt nicht erfasst, erfolgt keine Übermittlung über das neue Verfahren. 
  • Steuerrechtlich nicht erfasste Kinder: Hierzu zählen beispielsweise Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
  • Stiefkinder: Da für Stiefkinder keine steuerlich auswertbare Eltern-Kind-Beziehung angelegt wird, bleiben sie im Datenaustausch generell unberücksichtigt.
  • Nicht erfasste Adoptivkinder: Sie werden nur dann übermittelt, wenn die Adoption sowohl melde- als auch steuerrechtlich registriert wurde.
  • Altfälle vor 1993: Kinder, die vor 1993 geboren wurden, werden grundsätzlich nicht im Datenaustausch berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das vor 1993 geborene Kind nach Beginn des ELStAM-Verfahrens 2011 steuerlich relevant war.

Analoges Nachweisverfahren

Für nicht vom DaBPV erfasste Kinder gilt weiterhin ein papiergebundenes Nachweisverfahren. Arbeitgeber und Zahlstellen müssen konkrete Belege über die Elterneigenschaft einfordern und in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Nur bei ordnungsgemäßem Nachweis können die Beitragsabschläge oder eine Befreiung vom Kinderlosenzuschlag berücksichtigt werden.

Wichtig: Bei Nachweisen für Kinder, die ab 1. Juli 2025 geboren werden und außerhalb des DaBPV erbracht werden, gilt: Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt vorgelegt, wirkt er rückwirkend ab dem Geburtsmonat. Bei späterer Vorlage beginnt die Wirkung erst ab dem Folgemonat. Mit dem Entwurf für ein Pflegekompetenzgesetz plant die Bundesregierung übrigens, diese Frist ab 2026 auf sechs Monate zu verlängern.

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Veröffentlicht am 02.07.2025

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